Allgemeine Softwarebedingungen
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und zwar für die Lieferung und Lizenzierung von Software. Software im Sinne
dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder
individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme
im Sinne des
§40a österreichisches Urheberrechtsgesetz
zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur
Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und
Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5.
1.2 Der Leistungsumfang und damit zusammenhängende Software-Leistungen und
etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren. Diese Bedingungen
gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen.
2. Rechteeinräumung
2.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer
das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter
Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu
benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die
Nutzung auf dieser Hardware beschränkt.
Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag
nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine
Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierter Hardware und auf mehreren
Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne
dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet
der Bestimmungen des
§40d österreichisches Urheberrechtsgesetz
daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern,
Dritten zur Verfügung zu stellen oder
auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifel als freibleibend. Der Vertrag
über die Lieferung und Lizenzierung der Software samt der damit
zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden Software-Leistungen gilt
als geschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Bestellung des
Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung
vorgenommen hat.
3.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lizenzgeber
unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen Lizenzgeber und
Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Lieferung und
Lizenzierung der Software einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der
Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, gelten als
einzelvertraglich vereinbart, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt.
4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer
verantwortlich für:
a)
Die Auswahl aus der vom
Lizenzgeber angebotenen Software;
b)
Bei Individualsoftware
für die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen
Informationen;
c)
Die Benutzung der
Software sowie die damit erzielten Resultate;
d)
Das Einspielen von ihm
zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates;
5. Softwarespezifikationen
5.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur
Verfügung.
5.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft
zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.
5.3 Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über
spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen,
Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch)
beinhalten.
5.4 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen, wie
insbesondere der Einsatzbedingungen, sowie die Erlangung und Einhaltung etwaiger
behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich.
6. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber
dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder
in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers
bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der
Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer
vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des
Lizenznehmers.
6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur
unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die
Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung
stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern
einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen
bestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche
Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß
Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in
jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.
7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei
Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den
jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils
geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten,
Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den
Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche
abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Sofern einzelvertraglich nichts
anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme
bzw. Lieferung.
7.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, richtet sich die
Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war,
nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7.3 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist,
sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, eine unverzügliche
Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung sowie eine unverzügliche
schriftliche Mängelrüge, in welcher der Lizenznehmer nach besten Bemühungen die
Abweichung von der Spezifikation; die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt
haben; sowie die Fehlermeldung der Software detailliert bekanntzugeben hat..
7.4 Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass
a)
es sich um eine
funktionsstörende Abweichung handelt;
b)
diese reproduzierbar
ist;
c)
der Lizenznehmer ihm
allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue
Versionen und Updates installiert hat;
d)
der Lizenzgeber vom
Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und
Informationen erhält; und
e)
dem Lizenzgeber während
dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
7.5 Die Beseitigung von Mängeln, das sind funktionsstörenden Abweichungen von
den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung
einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
7.6 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, besteht für Software, an
welcher der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, keine Gewährleistung, auch wenn der
Mangel in einem nicht geänderten Teil auftritt.
7.7 Sofern einzelvertraglich vorab nicht anders vereinbart, führt eine
Veränderung der ursprünglich für die Softwareinstallation zur Verfügung
gestellten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder
Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung.
7.8 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber
keine Gewähr
a)
für Fremdsoftware, die
nicht Vertragsbestandteil ist,
b)
für das
Zusammenarbeiten vertragsgegenständlicher Software mit anderen beim Lizenznehmer
im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen oder
c)
für bloß kurzfristige,
softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. –störungen.
7.9 Unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der
Software durch den Lizenznehmer oder Dritte, führt zu einem Ausschluss der
Gewährleistung.
7.10 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender
Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger
Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die
Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das
Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der
erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
7.11 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den
Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
7.12 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind weitere Ansprüche
aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt
7., ausgeschlossen.
7.13 Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht
unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung, sind
gesondert zu vereinbaren.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche
unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach
der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden,
und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die
Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.
8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht,
welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten
die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit
angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des
Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software
einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung
zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der
Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss
jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der
Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen
(„Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich
an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem
Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der
Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server,
Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt
ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten.
Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu
kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren.
8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher,
dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter
dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.
8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht
besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den
gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber
vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie
z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt
sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung.
8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des
Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich
Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des
Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch
durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt
auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;
9. Haftung
9.1 Soweit nicht einzelvertraglich anderes vereinbart ist, haftet der
Lizenzgeber für Schäden, nur sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der
groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,-
begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die
Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,-
begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit,
mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen
Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten,
Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des
entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von
Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer ausgeschlossen.
9.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung
allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie
z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen
Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
9.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des
Lizenznehmers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
9.5 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber
für die in Punkt 7.8 genannten Fällen auch keinerlei Haftung.
9.6 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Verletzung der im Punkt 5.4
übernommenen Verpflichtungen und hält den Lizenzgeber schad- und klaglos.
9.7 Die Regelungen des Punktes 9 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des
Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel
und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des
Lizenzgebers wirksam.
10. Zahlung
10.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts
ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsicherung.
10.2 Der Lizenzgeber hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu
übermitteln.
11. Dauer und Vertragsbeendigung
11.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das
Nutzungsrecht endet jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist
auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt.
11.2 Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des
Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener
Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
11.3 Kann bei Individualsoftware innerhalb angemessener Frist keine Einigung
über die Abnahme des Pflichtenhefts erzielt werden, so ist der Lizenzgeber
berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bis dahin erbrachte
Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln.
11.4 Kommt der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der
Lizenzgeber berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und nach Setzung
einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Der Lizenznehmer haftet
jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welche dem
Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.
11.5 Falls über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, ohne
Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt
ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen
nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt
erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des
Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die
Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der
Lizenznehmer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich
ist.
12 Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3
Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern
zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.
13 Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren
sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der
Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen
einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils
anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)
Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren
oder Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des
Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu
beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Lizenznehmer dem
Lizenzgeber nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen,
u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder
Leistungen zu übermitteln.
14. Allgemeines
14.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung
von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers
gelten vorab als genehmigt.
14.2 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser
Bedingungen unwirksam sein sollten, wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe
kommt, zu ersetzen.
14.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen
und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.
15. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des
Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die
Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
16 Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass
der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
(Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige
Sanktionen, entgegenstehen.