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123/3959
Allgemeine Geschäftsbedingungen GSB GmbH
1.)
Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a)
Die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem
Ingenieurbüro.
b)
Abweichungen von
diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten
nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und
bestätigt werden.
2.)
Angebote,
Nebenabreden
a)
Die Angebote des
Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar
hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b)
Enthält eine
Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so
gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich
schriftlich widerspricht.
c)
Vereinbarungen
bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.)
Auftragserteilung
a)
Art und Umfang der
vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
b)
Änderungen und
Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das
Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c)
Das Ingenieurbüro
verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit.
d)
Das Ingenieurbüro
kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu
verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e)
Das Ingenieurbüro
kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge
erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich
zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner
durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in
diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.)
Gewährleistung und
Schadenersatz
a)
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der
Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b)
Ansprüche auf
Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw.
Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die
im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten
Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann
innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c)
Das Ingenieurbüro
hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299
ABGB) zu erbringen.
d)
Hat das
Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber
schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch
verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter
Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1)
bei Rücktritt und
bei Personenschäden ohne Begrenzung,
2)
in allen anderen
Fällen mit folgenden Begrenzungen:
-
bei einer
Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
-
bei einer
Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme,
jedoch höchstens 750.000,00
Euro.
3) Die Haftung bei
Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5.)
Rücktritt vom
Vertrag
a)
Ein Rücktritt vom
Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b)
Bei Verzug des
Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach
Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit
eingeschriebenem Brief zu setzen.
c)
Bei Verzug des
Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro
unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt.
d)
Ist das
Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch
auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu
honorieren.
a)
Sämtliche Honorare
sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b)
In den angegebenen
Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist
gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c)
Die Kompensation
mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d)
Sofern nichts
anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen
Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e)
Sofern nicht
ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30
Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit
inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen
in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen
zu entrichten.
7.)
Erfüllungsort
Erfüllungsort für
alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8.)
Geheimhaltung
a)
Das Ingenieurbüro
ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen
verpflichtet.
b)
Das Ingenieurbüro
ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und
solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das
vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.)
Schutz der Pläne
a)
Das Ingenieurbüro
behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen
(insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b)
Jede Nutzung
(insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung,
öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon
ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche
Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine
nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c)
Das Ingenieurbüro
ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des
Ingenieurbüros anzugeben.
d)
Im Falle des
Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das
Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen
Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale
unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der
Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem
Auftraggeber.
10.)
Rechtswahl,
Gerichtsstand
a)
Für Verträge
zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches
Recht zur Anwendung.
b)
Für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.